Home Nachrichten DRSC nimmt Stellung zum IASB ED/2021/3
12. Januar 2022
Das DRSC hat am 12. Januar 2022 seine Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards – A Pilot Approach (Proposed Amendments to IFRS 13 and IAS 19) übermittelt.
Mit diesem Entwurf hatte der IASB vorläufige Leitlinien vorgelegt, die er selbst künftig bei der Entwicklung und der Formulierung von Angabevorschriften in den IFRS verwenden soll. Zudem hatte der IASB diese Leitlinien auf die bestehenden Angabevorschriften in IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer angewandt, und schlägt Änderungen an den Angabevorschriften dieser IFRS vor (wir berichteten).
In unserer Stellungnahme unterstützen wir ausdrücklich den vorgeschlagenen neuen Ansatz des IASB zur Entwicklung und Formulierung von Angabevorschriften. Insbesondere begrüßen wir den Vorschlag, Angabeziele zu entwickeln, die den Informationsbedarf der Abschlussadressaten beschreiben, um Unternehmen bei der Beurteilung, welche Informationen für die Adressaten nützlich sind, zu unterstützen.
Ungeachtet unserer generellen Unterstützung haben wir jedoch auch Bedenken im Hinblick auf die Umsetzung des vorgeschlagenen neuen Ansatzes in der Praxis. Insbesondere ist zu davon auszugehen, dass sich die Unternehmen sehr stark an den in einem IFRS, genannten – wenngleich als nicht-verpflichtend bezeichneten – Angaben orientieren werden, sodass diese im Ergebnis als faktisch verpflichtend wahrgenommen werden könnten. Zudem besteht aus Sicht der erstellenden Unternehmen die Befürchtung, dass die Vorschläge mit einem erhöhten Dokumentationsaufwand im Hinblick auf das ausgeübte Ermessen, welche Informationen anzugeben sind, einhergehen werden. In unserer Stellungnahme empfehlen wir dem IASB daher, zusätzliche Anwendungsleitlinien zu entwickeln, die verdeutlichen, wie ein Unternehmen im Rahmen der Beurteilung, welche (unternehmensspezifischen) Informationen anzugeben sind, Ermessen ausübt. Durch solche Anwendungsleitlinien und -beispiele könnte der IASB verdeutlichen, dass ein Unternehmen nicht notwendigerweise alle in einem IFRS gennannten Informationen angeben muss.
Darüber hinaus äußern wir in unserer Stellungnahme einige Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 13 und IAS 19. Insbesondere stehen wir den Vorschlägen zur Angabe alternativ möglicher Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts (IFRS 13) bzw. der Angabe einer Bandbreite alternativ möglicher Bewertungen der leistungsorientierten Verpflichtung (IAS 19) kritisch gegenüber. Nach Ansicht des DRSC könnten solche Angaben die Legitimität der Beträge, die das Unternehmen in seiner Bilanz angesetzt hat, untergraben und erhebliche operative Umsetzungsschwierigkeiten mit sich bringen. Daher empfehlen wir dem IASB, die bisherigen Sensitivitätsangaben beizubehalten.
Einzelheiten können der DRSC-Stellungnahme entnommen werden, die auf der Website des DRSC abrufbar ist.