22. Mai 2017

DRSC nimmt Stellung zum IASB ED/2017/3

Das DRSC hat heute seine Stellungnahme zum ED/2017/3 Prepayment Features with Negative Compensation (Änderung von IFRS 9) (wir berichteten) an den IASB übermittelt. Eine wortgleiche Stellungnahme haben wir auch EFRAG übermittelt.

Darin machen wir deutlich, dass unser IFRS-Fachausschuss mehrheitlich gar keinen Änderungsbedarf sieht, da die vom IASB und IFRS IC zugrundeliegende Auslegung der betroffenen Regelung in IFRS 9.B4.1.11(b), insb. der Bedeutung von „Kompensation“  nicht geteilt wird.

Wir stellen fest, dass IASB und IFRS IC aber mehrheitlich zu einer anderen Auffassung gelangten und angesichts ihrer konkreten Auslegung Änderungsbedarf für IFRS 9 sehen.

Daher stimmen wir dem IASB insoweit zu, als die zur Diskussion stehenden Instrumente mit beidseitigen Kündigungs- und Entschädigungsklauseln für eine Bewertung at amortised cost (oder at Fair Value through OCI) – vorbehaltlich des Geschäftsmodellkriteriums – in Betracht kommen sollten. Jedoch halten wir den Vorschlag einer Ausnahmeregelung, die selektiv und ggf. willkürlich ist, für nicht vorzugswürdig.