14. Juli 2016

DRSC nimmt Stellung zu vorläufigen und endgültigen IFRS IC-Entscheidungen

Das DRSC hat heute eine Stellungnahme ans IFRS IC adressiert. Darin kommentieren wir drei vorläufige Entscheidungen aus der IFRS IC-Sitzung im Mai 2016, u.a. die zu dem durch uns eingereichten IFRIC 12-Sachverhalt. Wir begrüßen diese Entscheidung und insbesondere die zugrundliegende Diskussion, die gemäß der Struktur der von uns aufgeworfenen Fragen geführt wurde. Mit den beiden übrigen vorläufigen Entscheidungen sind wir nicht einverstanden. Die zu IAS 32 bedeutet, dass Anwender weiterhin im Unklaren gelassen werden und – wie auch bei früheren ähnlichen Fragen – eine Klärung im Rahmen des entsprechenden laufenden IASB-Projekts bis auf Weiteres nicht absehbar ist. Die Entscheidung zu IAS 39 betreffend den Ausbuchungstest ist insofern unbefriedigend, als die Antwort faktisch gegeben wird, das IFRS IC es aber ablehnt, diese Klärung in Form einer Interpretation oder Standardanpassung herbeizuführen – was wir für zweckmäßiger halten.

Ferner kommentieren wir die endgültige Entscheidung des IFRS IC zu IAS 39/IFRS 9 betreffend modifizierte Finanzinstrumente. Hierbei weisen wir auf die Notwendigkeit hin, dass das IFRS IC und der IASB umgehend eine formelle Auslegung der Ausbuchungsregeln im Falle von Modifikationen vornimmt.