Home Nachrichten DRSC nimmt Stellung gegenüber dem BMJ zur Anhebung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen im HGB
8. Januar 2024
Das DRSC hat am 5. Januar 2024 seine Stellungnahme zur vorgeschlagenen Anhebung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen nach der Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) an das BMJ übermittelt. Darin stimmt das DRSC den vorgeschlagenen Änderungen zu. Insbesondere befürwortet das DRSC die Inanspruchnahme der Mitgliedstaatenoptionen der Delegierten Richtlinie 2023/2775. Anregungen äußert das DRSC zur konkreten Ausgestaltung der im Änderungsvorschlag vorgesehenen Möglichkeit einer vorgezogenen erstmaligen Anwendung der neuen Schwellenwerte.
Das BMJ hatte am 22. Dezember 2023 eine Formulierungshilfe zu Änderungen des Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch veröffentlicht (siehe Pressemitteilung des BMJ). Die Änderungsvorschläge dienen der Anhebung der monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht. Diese sollen – in Umsetzung der von der Europäischen Kommission mit der Delegierten Richtlinie 2023/2775 vorgenommenen Änderungen an der Bilanzrichtlinie (wir berichteten) – um jeweils rund 25 % angehoben werden. Mit der Anhebung soll der inflationären Entwicklung, die seit der letzten Schwellenwertanhebung im Jahr 2015 durch das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) eingetreten ist, Rechnung getragen werden.
Die neuen Schwellenwerte sollen erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden sein. Darüber hinaus soll den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden, die neuen Schwellenwerte erstmalig bereits auf das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Die Umsetzung ist besonders eilbedürftig. Um eine rechtzeitige Umsetzung zur ermöglichen, wurde die vorgesehene Anhebung der Schwellenwerte aus dem Maßnahmenpaket für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) herausgelöst und soll nun beschleunigt mittels Formulierungshilfe in einem anderen Gesetzesträger umgesetzt werden.