16. September 2019

DRSC äußert sich zu vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 17

Das DRSC hat heute seine finale Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2019/4 (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 17) an den IASB und wortgleich an EFRAG übermittelt.

In diesem Schreiben begrüßen wir die außerordentlichen Bemühungen des IASB und unterstützen deshalb die Änderungsvorschläge sehr. Wir sind ebenfalls einverstanden mit der Prämisse des IASB, dass etwaige IFRS 17-Änderungen die laufende Implementierung nicht nenneswert behindern dürfen. Obgleich jegliche Verzögerungen für Anwender mit erheblichen Zusatzkosten verbunden wären, halten wir die Verschiebung der Erstanwendung um ein Jahr für sachgerecht. Eine Verschiebung darüber hinaus wäre aus Sicht unserer Stakeholder allerdings bedenklich.

In Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen halten wir folgende für nachbesserungswürdig:

  • die Vorschläge in Bezug auf Rückversicherungsverträge, die zwar in die richtige Richtung gehen, jedoch den Kreis der von der Änderung profitierenden Vertragsarten zu sehr und unnötig einengen (siehe unsere Antwort zu Q4, Anhang A der Stellungnahme);
  • die Anwendungsvoraussetzungen für die Nutzung der modifiziert retrospektiven Übergangsmethode, bei denen der Wortlaut nachgeschärft werden könnte (vgl. Antwort zu Q8); sowie
  • die Vorschläge für geringfügige Änderungen, bei denen wir teils Klarstellungs- oder Verbesserungsbedarf erkennen (vgl. Antwort zu Q9).

Mit Blick auf die Themen, für welche der IASB keine Änderungen vorschlägt, stimmen wir den IASB-Entscheidungen und den Beweggründen grundlegend zu. Allerdings ist in Bezug auf die Themen „Jahreskohorten“ (BC164 ff.), Unternehmenszusammenschlüsse (BC204 ff.), Zwischenberichte (BC214 ff.) sowie Vergleichszahlen zum Übergangszeitpunkt (BC117 ff.) die IASB-Begründung zwar nachvollziehbar, berücksichtigt nach unserer Auffassung das Kosten-Nutzen-Verhältnis aber nicht angemessen. Daher regen wir eine erneute Erörterung dieser Themen an (vgl. unsere Ausführungen in Anhang B der Stellungnahme).