14. Dezember 2023

CSDDD: Vorläufige politische Einigung erzielt

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 14. Dezember 2023 eine vorläufige politische Einigung zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) im Zuge der Trilogverhandlungen verkündet. Die vorläufige politische Einigung wird in den kommenden Wochen noch formell vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union verabschiedet werden. Die CSDDD wird dabei voraussichtlich zu einer Überarbeitung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) führen.

Hintergrund: Die Europäische Kommission hatte im Februar 2022 einen Legislativvorschlag zur CSDDD veröffentlicht. Unternehmen werden verpflichtet, ihre negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und die Umwelt zu verringern. Dabei gelten die neuen Sorgfaltspflichten entlang der Wertschöpfungskette, welche die vorgelagerten Geschäftsbeziehungen (wie Zulieferer) und nachgelagerte Aktivitäten (wie Vertrieb oder Recycling) umfasst. Können nachteilige Auswirkungen auf Menschenrechte oder die Umwelt bei Geschäftspartnern nicht verhindert oder beendet werden, müssen die Geschäftsbeziehungen als letztes Mittel eingestellt werden. Die neuen Sorgfaltspflichten sind in die Unternehmenspolitik und das Risikomanagement zu integrieren.

Die Veröffentlichung der finalen EU-Vorschriften steht noch aus. Folgende Informationen sind jedoch schon aus den Pressemitteilungen des Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen Union ersichtlich:

persönlicher Anwendungsbereich

  • große EU-Unternehmen: Nettoumsatzerlöse von mind. 150 Millionen Euro, mehr als 500 Beschäftigten
  • große Drittstaatenunternehmen: 3 Jahre nach Inkrafttreten der CSDDD Nettoumsatzerlöse von mind. 300 Millionen Euro in der EU, Europäische Kommission veröffentlicht Liste betroffener Drittstaatenunternehmen
  • weitere Unternehmen: Nettoumsatzerlöse von mind. 40 Millionen Euro, mind. 20 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse in bestimmten Sektoren, mehr als 250 Beschäftigten
  • Finanzsektor: wird vorübergehend vom Anwendungsbereich der CSDDD ausgenommen (Überprüfungsklausel enthält Pflicht zu einer Folgenabschätzung, bevor Finanzsektor in Anwendungsbereich aufgenommen wird)

Hilfestellungen

  • EU-Mitgliedstaaten werden verpflichtet Portale mit Handreichungen (wie Leitlinien der Europäischen Kommission) einzurichten
  • spezielle Unterstützung für KMU

Übergangsplan

  • große Unternehmen müssen einen Plan verabschieden (und umsetzen), der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5°C im Einklang steht

Sanktionierung und Haftung

  • Veröffentlichung von verhängten Sanktionen
  • Bußgelder im Umfang von bis zu 5 Prozent der Nettoumsatzerlöse
  • zivilrechtliche Haftung wird eingeführt, Betroffene (inkl. Gewerkschaften und NGOs) können innerhalb von fünf Jahren Ansprüche geltend machen

Das DRSC verfolgt weiterhin die Entwicklungen zur CSDDD, speziell im Hinblick auf neue Berichtspflichten und deren Verbindung im Hinblick auf andere EU-Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wie der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD).