22. März 2024

BMJ veröffentlicht Referentenentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 22. März 2024 den Referentenentwurf (RefE) eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen veröffentlicht. Stellungnahmen zum RefE können im Rahmen der sog. Länder- und Verbändebeteiligung bis zum 19. April 2024 an das BMJ übermittelt werden.

Ziel des RefE ist die Umsetzung der neuen EU-Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von bilanzrechtlich großen sowie kleinen oder mittelgroßen kapitalmarktorientierten Unternehmen und Mutterunternehmen großer Gruppen, mittels derer die Bereitstellung zuverlässiger, relevanter und vergleichbarer Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte sichergestellt werden soll. Die darin enthaltenen Regelungen entsprechen im Wesentlichen einer „Eins-zu-eins“-Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (Richtlinie (EU) 2022/2464, CSRD). Konkret werden im RefE insb. folgende Gesetzesänderungen vorgeschlagen:

  • Die Pflicht zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung soll durch die Pflicht zur Erweiterung des (Konzern-)Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht nach definierten Format- und Inhaltsvorgabenvorgaben ersetzt werden (§§ 289b ff. HGB-E, 315b f. HGB-E). Nachteilige Angaben können dabei auch weiterhin in Ausnahmefällen unterbleiben (§ 289e HGB-E).
  • Von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen erstmals auch Drittstaatenunternehmen mit inländischen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen erfasst werden (§§ 315h ff. HGB-E).
  • Als Teil des (Konzern-)Lageberichts soll der Nachhaltigkeitsbericht zukünftig Gegenstand einer inhaltlichen Prüfung werden (§§ 324b f. HGB-E). Die Prüfung hat dabei durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erfolgen, wobei auch der Abschlussprüfer des Jahres- bzw. Konzernabschlusses als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts ausgewählt werden kann (§ 324e HGB-E). Daraus folgen Anpassungen der berufsrechtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung (WPO), z.B. hinsichtlich der Aus- und Fortbildung von Wirtschaftsprüfern mit Blick auf die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten. Die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts hat für einen Übergangszeitraum zunächst auf Basis einer prüferischen Durchsicht mit begrenzter Prüfungssicherheit zu erfolgen. Über das Ergebnis der Prüfung ist in einem gesonderten Vermerk zu berichten (§ 324i HGB-E).
  • Durch Änderungen im Aktiengesetz (AktG) soll sichergestellt werden, dass das für die Prüfung zuständige Organ auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung kontrollieren und prüfen muss. So hat sich bspw. der Prüfungsausschuss im Rahmen der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses zukünftig auch mit der Überwachung des Prozesses der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu befassen (§ 107 AktG-E). Als Teil des (Konzern-)Lageberichts ist der Nachhaltigkeitsbericht darüber hinaus Gegenstand der Prüfung durch den Aufsichtsrat (§§ 170 f. AktG-E).
  • Die Versicherungen der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Inlandsemittenten hinsichtlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sollen zusammengeführt und können fortan auch in einer Erklärung zusammengefasst werden (§§ 289h, 315f HGB-E). Die Versicherung zum (Konzern-)Lagebericht hat sich dabei ggf. auch auf die Aufstellung des Nachhaltigkeitsberichts zu beziehen.
  • Unternehmen, die ihren (Konzern-)Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitern müssen, haben den (Konzern-)Lagebericht in dem in Artikel 3 der ESEF-VO (Delegierte Verordnung (EU) 2019/815) festgelegten einheitlichen elektronischen Berichtsformat (European Single Electronic Format, ESEF) aufzustellen und ihre Nachhaltigkeitsangaben gem. der ESEF-VO auszuzeichnen. Da die dafür notwendigen Vorschriften in der ESEF-VO derzeit noch nicht vorliegen, wird das BMJ ermächtigt, die zukünftigen Vorschriften in der ESEF-VO mittels noch zu erlassender Rechtsverordnungen näher zu bezeichnen (§§ 289g, 315e HGB-E).
  • Der (Konzern-)Lagebericht ist inkl. des Prüfungsvermerks über den Nachhaltigkeitsbericht in deutscher Sprache beim Unternehmensregister offenzulegen (§ 325 Abs. 1 und Abs. 3 HGB-E). Im Rahmen der Offenlegung sind dem Unternehmensregister die (Konzern-)Lageberichte in dem nach der ESEF-VO geforderten einheitlichen elektronischen Berichtsformat elektronisch zu übermitteln (§ 11 Abs. 2 URV-E). Für Drittstaatenunternehmen gelten besondere Offenlegungsvorschriften (§§ 328a, 328b HGB-E).
  • Durch Änderungen am Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sollen doppelte bzw. gleichgelagerte Berichtspflichten vermieden werden (§ 10 LkSG-E). Demnach kann die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG im Rahmen einer Ersetzungsbefugnis entfallen, wenn ein Unternehmen nach § 289b HGB-E verpflichtet ist, seinen Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, oder entsprechend in den Konzernnachhaltigkeitsbericht seines Mutterunternehmens einbezogen wird. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht freiwillig aufstellt und dabei die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Alle weiteren Verpflichtungen des LKSG bleiben davon unberührt.

DRSC-Präsident WP/StB Georg Lanfermann kommentiert: „Das DRSC begrüßt die an einer Eins-zu-eins-Umsetzung orientierte Vorlage des Referentenentwurfs durch das BMJ. Die Verknüpfung von LkSG und CSRD könnte dabei maßgeblich zu einer Entbürokratisierung im Hinblick auf die Berichtsanforderungen von CSRD-pflichtigen Unternehmen beitragen.“

Hintergrund:

Die CSRD ist eine Änderungsrichtlinie insb. zur Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU, BilanzRl) und muss bis zum 6. Juli 2024 in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Berichtspflichten der CSRD werden durch die European Sustainability Reporting Standards (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772, ESRS) konkretisiert, welche als delegierte Rechtsakte keine nationale Umsetzungsgesetzgebung durch die EU-Mitgliedstaaten erfordern und für betroffene Unternehmen unmittelbar gelten. In Deutschland werden ab dem Geschäftsjahr 2024 schrittweise bis zu 15.000 Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den Vorgaben der CSRD/ESRS verpflichtet.