Home Nachrichten BAFA veröffentlicht Rechenschaftsbericht 2023 zum LkSG
14. Oktober 2024
Am 27. September 2024 veröffentlichte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) seinen Rechenschaftsbericht für das Jahr 2023. Im Rechenschaftsbericht informiert die Behörde über ihre im vergangenen Jahr erfolgten Kontroll- und Durchsetzungstätigkeiten. Die Kontrolltätigkeiten des BAFA unterteilen sich in drei Gruppen:
Prüfung von LkSG-Berichten
Das BAFA prüfte im vergangenen Jahr 53 Berichte nach LkSG. Es stellte dabei grundsätzlich keine Häufung potenzieller Mängel hinsichtlich der Einhaltung von LkSG-Sorgfaltspflichten fest. Allerdings weist das BAFA darauf hin, dass diejenigen Unternehmen, die nur einen verkürzten Bericht veröffentlichen, diese Entscheidung ausreichend begründen müssen.
Hintergrund: Vom LkSG betroffene Unternehmen müssen einmal jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach LkSG beim BAFA einreichen und den Bericht zusätzlich auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Dies betrifft derzeit alle Unternehmen (ungeachtet der Rechtsform) mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland, sofern sie mehr als 1.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Im vergangenen Jahr lag der Schwellenwert noch bei 3.000 Arbeitnehmern.
Prüfung von Amts wegen
Insgesamt 492 Prüfungen erfolgten „von Amts wegen“, also nach pflichtgemäßem Ermessen des BAFA. Davon wurden 180 noch im Jahr 2023 abgeschlossen. Die Prüfungen von Amts wegen teilen sich ihrerseits in zwei Untergruppen:
Prüfung im Antragsverfahren
Seit dem 01.01.2023 können beim BAFA Anträge zur Prüfung der Einhaltung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht gestellt werden. Im vergangenen Jahr wurden 30 Anträge zu insgesamt 40 Unternehmen eingereicht, von denen allerdings nur 20 auch tatsächlich LkSG-pflichtig waren. Ein Fall konnte bisher abgeschlossen werden.
Hinweis: Im Zuge der Umsetzung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) wird es voraussichtlich noch in dieser Legislaturperiode zu Anpassungen am LkSG kommen. Das DRSC veröffentlichte kürzlich zwei Briefing Papiere, welche die Berichterstattungspflichten nach CSDDD (hier) sowie den zeitlichen und persönlichen Anwendungsbereich von CSDDD und CSRD (hier) beleuchten.